Kennen Sie noch den alten Schlager „wenn Du denkst Du denkst, dann denkst Du nur Du denkst“ von Juliane Werding? Dieser Text fällt mir ein, wenn ich die Regeln zum Mindestlohn bei ausgelagerten Dienstleistern lese. Als Hotelier hofft man, dass der beauftragte Dienstleister alle Regeln zum Thema Mindestlohn einhält. Gut gedacht, aber leider oft falsch.
Stellen Sie sich vor, Sie haben das Housekeeping oder die Hotelwäsche an einen spezialisierten Dienstleister ausgelagert. Sie arbeiten also mit einem Subunternehmen zusammen. Dieser externe Dienstleister zahlt jedoch keinen Mindestlohn und die Angestellte, die Ihre Zimmer seit Monaten gereinigt hat, klagt. Was viele nicht wissen: Grundsätzlich kann die Klage auch gegen den Hotelier gerichtet werden, weil davon auszugehen ist, dass dieser nicht ausreichend bezahlt, um den Mindestlohn zu finanzieren. Der Verdacht oder Vorwurf reicht aus, um Stellung beziehen zu müssen. Es wird also ein Fachanwalt benötigt, der die Klage möglichst abwehrt.
Die von Martens & Prahl empfohlene Universal- Straf- Rechtsschutz- Versicherung, welche Hoteliers bei strafrechtlicher Verfolgung unterstützt, greift in diesen Fällen leider nicht.
Das Thema Universal- Straf- Rechtsschutz- Versicherung im Bereich Mindestlohn für eigene Mitarbeiter wurde bereits in unserem Februar-Blog thematisiert.
Die Zusammenarbeit mit Sub- oder SubSubunternehmen stellt aus versicherungstechnischer Sicht eine Besonderheit dar.
Lohnklagen, die ein Arbeitnehmer eines Sub- oder SubSubunternehmens aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gegen den eigenen Arbeitgeber durchführt, gelten nicht über die Universal-Straf-Rechtsschutz- Versicherung des Hoteliers abgesichert. Hier muss eine separate Absicherung her.
Die Lösung für diese indirekten Vertragsverhältnisse bietet ein neuer Baustein im Bereich der Kompakt- Rechtsschutz- Versicherung MiLoG (Mindestlohngesetz)!
Die Hotelversicherungs-Experten von Martens & Prahl HOGA PROTECT beraten Sie gern zur bedarfsgerechten Absicherung Ihres Hotels: