Hotel-Versicherungen für den Winter

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Der Winter beschert besondere Risiken für Gäste und Mitarbeitende. Da gibt es einiges zu wissen und vielleicht auch zu prüfen. Deshalb geben wir einen Überblick, was im Winter zu beachten ist, insbesondere im Hinblick auf die Versicherungssituation:

Wer muss streuen und räumen?

In der Regel ist dies der Hauseigentümer oder der Verwalter/Pächter des Grundstücks. An Wochentagen muss zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Wichtige Details sind in jeder Gemeinde zu erfragen.

Welche Versicherung schützt, wenn die Räumpflicht verletzt wurde und ein Passant oder Hotelgast stürzt und sich verletzt?

Was für den Privathaushalt die Haftpflichtversicherung ist, ist für den Hotelbetrieb die Betriebshaftpflichtversicherung. Die Betriebshaftpflicht prüft, ob der Versicherungsnehmer haften muss. Liegt keine Streupflichtverletzung vor, wird der unberechtigte Anspruch abgewehrt. Muss der Versicherungsnehmer haften, dann ist dafür die Betriebshaftpflicht an der Seite des Hoteliers.

Aber auch gut zu wissen, falls das Hotel nicht haften muss:
Wird dem Passanten ein geräumter Gehweg zum Verhängnis, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung des Verunglückten, sofern sich der Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit ereignet. Passiert es auf dem ‚privaten‘ Weg zum Fußballspiel oder in die Disco, ist derjenige gut versorgt, der rechtzeitig eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat.

Wird jemand durch eine Dachlawine oder herabfallende Eiszapfen vom Hoteldach verletzt, ist ebenfalls die Betriebshaftpflichtversicherung gefragt. Gleiches gilt für beschädigte Autos…

Elementarschäden müssen separat versichert werden

Wenn Wintergärten oder Garagen unter der Schneelast zusammenbrechen, springt nicht automatisch die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Hausbesitzer mit einer zusätzlichen Elementarschadenversicherung absichern. Diese zahlt auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Lawinen, Hochwasser oder Erdbeben.

Die Firmenflotte braucht Winterreifen (oder bleibt bei Schnee und Eis in der Garage)

Wer bei Eis und Schnee noch mit Sommerreifen unterwegs ist und bei einem Unfall das eigene Fahrzeug beschädigt, muss damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung nicht oder nur in geringem Umfang zahlt. Wurde eine andere Person oder deren Fahrzeug beschädigt, regulieren die Versicherer den verursachten Haftpflichtschaden auch bei Missachtung der Winterreifenpflicht. Das Bußgeld und einen Punkt in Flensburg muss allerdings der Fahrzeugführer und ggf. auch der Halter übernehmen.

Die Experten von Martens & Prahl HOGA PROTECT stehen Ihnen bei Fragen und für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.